Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Arten der Unterbringung

(1) In Gewahrsam genommene Personen sind grundsätzlich einzeln unterzubringen.

(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Gewahrsam genommene Person eine Gefahr für sich oder andere darstellt, ist grundsätzlich eine Einzelunterbringung in einer Beobachtungszelle durchzuführen. Der in Gewahrsam genommenen Person soll diese besondere Sicherungsmaßnahme zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Prüfung und Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, bleiben davon unberührt. Sollte die Unterbringung in einer Beobachtungszelle im Einzelfall aus Kapazitätsgründen nicht möglich sein, dürfen diese Personen ausnahmsweise in einer Einzelzelle oder in einer leeren Sammelzelle untergebracht werden. Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der in Gewahrsam genommenen Person zu schonen.

(3) In Gewahrsam genommene Personen sind nach § 37 Absatz 3 PolG NRW getrennt nach Geschlechtern, Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen. Bei nahen Familienangehörigen wie Ehegatten, Eltern und Geschwistern sind Ausnahmen zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).