Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11
Zuwendungen
(1) Sachen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die für in Gewahrsam genommene Personen abgegeben werden, dürfen erst nach Durchsicht und nur dann ausgehändigt werden, wenn es mit dem Zweck der Verwahrung oder der Ordnung im Gewahrsam vereinbar ist. Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit einer Überprüfung der Zuwendungen einverstanden sein. Andernfalls sind die Gegenstände zurückzuweisen. Sofern die Empfängerin oder der Empfänger im Fall des Satzes 2 nicht befragt werden kann, ist an seiner Stelle die Absenderin oder der Absender zu befragen.
(2) Geldbeträge, die für in Gewahrsam genommene Personen abgegeben werden, sind anzunehmen, aufzubewahren und in der Einlieferungsanzeige einzutragen. Die in Gewahrsam genommenen Personen sind zu unterrichten.
In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344). |