Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
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§ 21
Rückgabe sichergestellter Gegenstände
Entlassenen sind sichergestellte Gegenstände und in amtliche Verwahrung genommene Gegenstände zurückzugeben, soweit sie nicht weiterhin sichergestellt oder in amtlicher Verwahrung bleiben.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344). |