Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 8

Ausgleichszahlung

Aus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundesweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von 155 Mio. DM geleistet. Diese Zahlung wird spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 880.

Fn 2

s. Bek. v. 1. 2. 1994 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 2251).

Fn 3

Von einem Abdruck wurde abgesehen.