Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 Abweichende Umfangsregelung

Abweichend von § 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe ist es unter den Voraussetzungen des § 1 dieser Verordnung zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen hauptberufliche Lehrkräfte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe im Umfang von bis zu 100 Prozent der benötigten Vollzeitstellen tätig werden. Die Regelung gilt unabhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Pflegeschule.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. April 2021 (GV. NRW. S. 394).