Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 415); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 8
Übergangsfrist

Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, unverzüglich die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Produktionshilfen innerhalb angemessener Frist gewährt werden können. Beabsichtigt sie, Dritte mit der Gewährung von Produktionshilfen zu beauftragen (§ 6), hat sie mit anerkannten Radiowerkstätten Verhandlungen aufzunehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die LfR unter Berücksichtigung des Verhandlungsstandes, ob die Veranstaltergemeinschaft nunmehr zur Gewährung einer anderen Produktionshilfe entsprechend dieser Satzung verpflichtet ist. Im Falle der Kündigung von Produktionshilfevereinbarung wirkt die LfR auf eine Einigung im jeweiligen Verbreitungsgebiet hin.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 432.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 415); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Juni 1994.