Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Anwendungsbereich

(1) Gegenstand der Schlichtung sind Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern oder von der Beschwerde betroffenen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten über Maßnahmen, die Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfahren nach den §§ 10a und b des Telemediengesetzes, auch in Verbindung mit § 5b Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, getroffen oder unterlassen haben.

(2) Diese Satzung gilt für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Im Übrigen gilt diese Satzung für Video-Sharing-Dienste, deren Anbieter außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Ein Video-Sharing-Dienst ist dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn er sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland richtet oder in der Bundesrepublik Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil seiner Refinanzierung erzielt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)