Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

6 / 21

§ 6
Besetzung

(1) Die Schlichtungsstelle wird mit drei Vertretern/Vertreterinnen bzw. Beschäftigten unterschiedlicher Landesmedienanstalten besetzt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählen die vorsitzende Person und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.

(2) Mindestens zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle bedürfen der Befähigung zum Richteramt. Die vorsitzende Person hat über die Befähigung zum Richteramt oder über eine Zertifizierung als Mediator zu verfügen. Dies gilt auch für deren Stellvertretung.

(3) Für das Besetzungsverfahren werden zwei Mitgliederlisten in alphabetischer Reihenfolge erstellt. Liste A enthält die Vertreterinnen/Vertreter bzw. Beschäftigen mit der Befähigung zum Richteramt. Liste B enthält die Vertreterinnen/Vertreter bzw. Beschäftigen ohne die Befähigung zum Richteramt. Aus diesen wird jeweils mit den nächsten Mitgliedern (zwei Mitglieder aus Liste A / ein Mitglied aus Liste B) eine Schlichtungsstelle gebildet. Die Schlichtungsstelle bildet sich für jedes Verfahren neu.

(4) Die stellvertretende Mitgliedschaft ist zulässig. Dies gilt nicht für die vorsitzende Person und deren Stellvertretung.

(5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in der Schlichtungsstelle unentgeltlich aus. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 99 Medienstaatsvertrag und dieser Satzung nicht an Weisungen gebunden.

3. Abschnitt:
Schlichtungsverfahren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)