Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

4 / 7

§ 4
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass

1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),

2. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),

3. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),

4. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),

5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),

6. eingesetzte Datensicherungs-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),

7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),

8. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und

9. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 395); geändert durch Verordnung vom 6. April 2022 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 1. Mai 2022; Verordnung vom 12. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1097), in Kraft getreten am 1. Februar 2023; Verordnung vom 21. April 2023 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2023; Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 1. Oktober 2023; Verordnung vom 27. November 2023 (GV. NRW. S. 1247), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Anlage: neu gefasst durch Verordnung vom 6. April 2022 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 1. Mai 2022; neu gefasst durch Verordnung vom 12. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1097), in Kraft getreten am 1. Februar 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 21. April 2023 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 1. Oktober 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 27. November 2023 (GV. NRW. S. 1247), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 3

§ 1: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 21. April 2023 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2023.