Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Grundsätze

(1) In Nordrhein-Westfalen wird ein Modellversuch mit digitalem Fernsehen und neuen digitalen Kommunikationsdiensten durchgeführt.

(2) Der Modellversuch soll Entscheidungen über die Nutzung neuer Techniken, Programme und Dienste vorbereiten. Er dient dem Zweck, Erkenntnisse über die

1. publizistischen und wirtschaftlichen Bedingungen und Möglichkeiten, Akzeptanz und Auswirkungen der Einführung von digitalem Fernsehen und neuen digitalen Kommunikationsdiensten,

2. technischen Voraussetzungen und Optionen zur Verbreitung digitaler Fernsehangebote und Kommunikationsdienste, insbesondere auch über die Bedingungen zur Herstellung von Kompatibilität zwischen verschiedenen Systemen,

3. rechtlichen Grundlagen, die notwendig sind, um Meinungs- und Informationsfreiheit bei chancengleichem und diskriminierungsfreiem Zugang zum digitalen Fernsehen und zu neuen Diensten zu gewährleisten,

4. Möglichkeiten zur Verbesserung des Datenschutzes,

5. Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern,

6. gesellschaftlichen Folgen der neuen Angebote

zu gewinnen.

(3) Der Modellversuch dauert bis zum 31. Dezember 2000. Er beginnt am ersten Tage des auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 209, ber. S. 240, geändert durch VO v. 17.6.1997 (GV. NW. S. 115), 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRWS. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25. Juni 1996.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.

Fn 5

§ 1 geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.