Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4 (Fn4)
Übertragungskapazitäten

Für den Modellversuch werden im Land Nordrhein-Westfalen die Sonderkanäle 24 bis 38 im Hyperband des Breitbandkabelnetzes, für das Pilotprojekt ,,Infocity NRW" (§ 7) zusätzlich der Frequenzbereich 470 bis 862 MHz genutzt. Die LfR kann im Rahmen dieses Modellversuchs auf Antrag einem Programm oder Dienst nach § 2 Abs. 4 auch eine analoge Übertragungskapazität im Kabelnetz einschließlich einer Heranführung durch Satellit zuweisen, wenn dies der Erreichung des Versuchszwecks dient. Beantragen dies mehrere Anbieter, so weist die LfR demjenigen diese Übertragungskapazität zu, dessen Angebot erwarten läßt, daß es dem Versuchszweck am besten dient. Technisch nicht mehr für die digitale Übertragung zur Verfügung stehende Sonderkanäle nach Satz 1 sollen für die analoge Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen genutzt werden; einer dieser Sonderkanäle kann einem weiteren Programm oder Dienst nach § 2 Abs. 4 zugewiesen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 209, ber. S. 240, geändert durch VO v. 17.6.1997 (GV. NW. S. 115), 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRWS. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25. Juni 1996.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.

Fn 5

§ 1 geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.