Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4c
Modellprojekte

(1) Ein Modellprojekt ist ein von der jeweiligen Kommune finanziertes und durch Allgemeinverfügung bekannt gegebenes Projekt in einem klar abgrenzbaren Gebiet, bei dem im Zusammenspiel mit Testungen, Impfungen, der digitalen Kontaktnachverfolgung gemäß § 4a sowie entsprechenden Hygiene- und Durchführungskonzepten abweichend von dieser Verordnung Bereiche des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens geöffnet werden, um digitale Lösungen zu erproben und wissenschaftliche Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen zur Pandemiebekämpfung zu gewinnen. Auch im Rahmen von Modellprojekten sind die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach dieser Verordnung zu beachten.

(2) Die vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgewählten Modellprojekte werden auf Grundlage des den Kommunen bekanntgegebenen Kriterienkataloges nach Maßgabe der folgenden Absätze durchgeführt.

(3) Die im Rahmen des Modellprojektes erhobenen personenbezogenen Daten können durch die zuständigen Behörden und durch mit der wissenschaftlichen Begleitung beauftragte Stellen verarbeitet werden, um Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen und die Effektivität der eingesetzten Konzepte, insbesondere das Zusammenspiel aus Testen, Impfen und Nachverfolgen, zu erzielen und die Umsetzbarkeit von weitergehenden Öffnungsschritten mit entsprechenden Konzepten bewerten zu können.

(4) Ein Modellprojekt ist auf die Dauer von mindestens drei Wochen zu befristen. Modellprojekte sind nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nicht mehr als 100 beträgt.

(5) Das Modellprojekt ist unverzüglich durch die Kommune zu beenden, wenn in dem betreffenden Kreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgestellt wird, dass diese Überschreitung

1. einer bestimmten, nicht aus dem Modellprojekt resultierenden Infektionsquelle zugeordnet werden kann oder

2. der Kreis oder die kreisfreie Stadt plausibel darlegen kann, dass der Anstieg der Infektionen nicht auf das Projekt zurückzuführen ist und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dieser Einschätzung zustimmt.

 (6) Nach Abschluss des Modellprojektes berichten die teilnehmenden Kommunen dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der örtlich zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen über die gewonnenen Erkenntnisse.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. April 2021 (GV. NRW. S. 416b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 und 3 und § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.