Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 5 Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

1a. entgegen § 2 Absatz 1 Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran teilnimmt,

1b. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a, ohne dass ein Fall von § 2 Absatz 2 Nummer 1b vorliegt, im öffentlichen Raum entweder mit anderen Personen als Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens einer Einzelperson aus einem anderen Hausstand zusammentrifft oder als Einzelperson mit anderen Personen als Angehörigen eines einzigen anderen Hausstands zusammentrifft, wobei Kinder bis zu einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden,

1c. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1b, ohne dass ein Fall von § 2 Absatz 2 Nummer 1a vorliegt, im öffentlichen Raum in einer Gesamtzahl von mehr als fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten zusammentrifft, wobei Kinder bis zu einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden und Paare als ein Hausstand gelten,  

2. entgegen § 3 Absatz 1a trotz bestehender Verpflichtung keine Atemschutzmaske, entgegen Absatz 2 trotz bestehender Verpflichtung keine medizinische Gesichtsmaske oder entgegen Absatz 2a trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,

2a. entgegen § 4 Absatz 4 einen fremden oder gefälschten Test verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,

3. entgegen § 4a als für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person nicht die vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit sicherstellt,

3a. entgegen § 4a als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer und so weiter) unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,  

4. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,

5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Bildungsangebote und Prüfungen durchführt,

6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 Präsenzveranstaltungen durchführt, ohne die Regelungen der §§ 2 bis 4a zu beachten,

7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Konzerte oder Aufführungen durchführt,

8. entgegen § 8 Absatz 2 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen ohne Sicherstellung des Abstands betreibt,

9. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

9a. entgegen § 8 Absatz 4 Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten oder ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

10. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Freizeit- und Amateursportbetrieb in öffentlichen oder privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen durchführt oder daran teilnimmt oder auf solchen Sportanlagen unter freiem Himmel mit anderen Personen als Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens einer Einzelperson aus einem anderen Hausstand zusammentrifft oder als Einzelperson mit anderen Personen als Angehörigen eines einzigen anderen Hausstands zusammentrifft, wobei Kinder bis zu einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden oder mit mehr als insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen oder einer Gruppe von mehr oder anderen Personen als höchstens zwanzig Kindern bis einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen oder ohne Einhaltung des Mindestabstands von fünf Metern Sport treibt oder sportliche Ausbildung nicht lediglich im Einzelunterricht durchführt,

11. entgegen § 9 Absatz 2 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

12. entgegen § 9 Absatz 3 das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt,

13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Freizeitparks, Indoor-Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) betreibt,

15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Spielhallen, Spielbanken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

16. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

16a. entgegen § 10 Absatz 1a in Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter einen über die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter hinausgehenden Aufenthalt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

17. entgegen § 10 Absatz 2 Bordelle, Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen beziehungsweise Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt oder sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen erbringt,

18. entgegen § 10 Absatz 3 einen Zoologischen Garten, Tierpark, Botanischen Garten, Gartenpark oder Landschaftspark für Besucher öffnet, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

19. entgegen § 10 Absatz 4 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Einrichtungen anbietet,

20. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in einer Einrichtung des Großhandels andere Waren als Lebensmittel an Endkunden verkauft,

20a. entgegen § 11 Absatz 2 einen Baumarkt, Garten(bau)markt oder ein Baustoffhandelsgeschäft betreibt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

20b. entgegen § 11 Absatz 3 eine Verkaufsstelle oder eine Einrichtung zum Vertrieb von Reiseleistungen betreibt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

20c. entgegen § 11 Absatz 6 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,

21. entgegen § 11 Absatz 7 eine Messe, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung durchführt,

22. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 oder Absatz 3 eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

23. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, anbietet, ohne die §§ 2 bis 4a zu beachten,

23a. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ohne das Vorliegen der erforderlichen Tests ausführt, obwohl die Kundin oder der Kunde zulässigerweise keine Maske trägt,

24. entgegen § 13 Absatz 1 Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt,

25. entgegen § 13 Absatz 3 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

26. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt,

26a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,

27. entgegen § 15 Absatz 1 Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

28. entgegen § 15 Absatz 2 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken durchführt oder daran teilnimmt,

29. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 Einrichtungen betreibt, Waren verkauft, Dienst- oder Handwerksleistungen anbietet,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 16 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. April 2021 (GV. NRW. S. 416b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 und 3 und § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.