Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Anzeige

(1) Diensteanbieter, die im Modellversuch tätig werden wollen, haben dies der LfR vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben über die Angebote enthalten, die übermittelt werden sollen. Änderungen der Angebote sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

(2) Die LfR kann die Verbreitung einzelner Kommunikationsdienste ganz oder teilweise untersagen, wenn diese die Gesetze oder Bestimmungen dieser Verordnung verletzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 385.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1996.