Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben mit Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544a), in Kraft getreten am 13. Mai 2021.

 

§ 5
Testverfahren

Tests im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544).
Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544a), in Kraft getreten am 13. Mai 2021.