Historische SGV. NRW.
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§ 1a
Allgemeine Grundsätze
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs. Einrichtungen des Maßregel-, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugs gelten nicht als öffentlicher Raum. In vollstationären Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten die Innenbereiche und die abgegrenzten Außenbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner, einschließlich der Kontakte mit den Beschäftigten, ebenfalls nicht als öffentlicher Raum.
(3) Soweit die Regelungen dieser Verordnung bestimmte Veranstaltungen, Angebote und Tätigkeiten untersagen, gilt dies nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein unmittelbarer Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.
(4) Soweit in dieser Verordnung für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen festgesetzt ist, werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für in dieser Verordnung festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter.
In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a);
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a),
in Kraft getreten am 22. Mai 2021. |
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§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021. |
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