Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV.NRW. S. 560b), in Kfraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 7
Weitere außerschulische Bildungsangebote

(1) Sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von

1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

2. Volkshochschulen sowie

3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen

sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind in Präsenz untersagt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Von dem Verbot nach Satz 1 umfasst sind insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind nur

1. Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,

2. der Präsenz­unterricht für Abschlussklassen der Lehrgänge für staatlich anerkannte Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg,

3. der Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss,

4. berufliche Unterrichtungen nach dem Ordnungsrecht, berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist,

4a. Erste-Hilfe-Kurse in Präsenz, 

5. öffentlich geförderte außerunterrichtliche Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Schulen im Sinne von § 1 der Coronabetreuungsverordnung, soweit die Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen oder der Förderrichtlinie „Zuwendungen für die Durchführung ‚FerienIntensivTraining (FIT) in Deutsch‘“ erfolgen,

5a. Nachhilfeangebote in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern,

6. der Präsenzunterricht im Rahmen der schulnahen Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen sowie

7. der musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz für Gruppen von in Innenräumen höchstens fünf, im Freien höchstens zwanzig jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren sowie die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von in Hallenbädern höchstens fünf, in Freibädern höchstens zwanzig Kindern,

8. erforderliche Prüfungen sowie darauf vorbereitende Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen zur Ausübung der Jagd und Fischerei (Fischer- und Jägerprüfung, Schießwesen, Falknerei, Jagdhundewesen), die in Präsenz erforderlich sind,

9. Einzelberatungen in den mit Mitteln des Landes und der Europäischen Union geförderten Programmen „Berufseinstiegsbegleitung“, „Matchingberatung“ und Coaching im Rahmen des Programms „Kurs auf Ausbildung“, die als Einzelbildungsmaßnahmen im Rahmen des Übergangs in den Beruf in den Räumlichkeiten des Bildungsträgers oder in den Schulen durchgeführt werden, um die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder Ausbildungssuchenden mit Schwierigkeiten beim Einstieg in eine Berufsausbildung individuell zu unterstützen,

10. das öffentlich geförderte Standardelement „Potenzialanalyse“ als grundlegender Bestandteil der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ und

11. die Umsetzung des Standardelementes „KAoA kompakt“ mit seinen trägergestützten Elementen in Bildungsgängen der Berufskollegs, insbesondere die Internationalen Förderklassen für die Zielgruppe der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, die noch keine Erstberufsorientierung erhalten haben.

Die nach den vorstehenden Regelungen zulässigen Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe – auch während der Schulferien – neben Betreuungsangeboten der Einzelbetreuung in Präsenz auch über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen zulässig sind auch Angebote für Gruppen von in Innenräumen höchstens fünf, im Freien höchstens zwanzig jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren.

(1b) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn das aus dringenden medizinischen oder therapeutischen Gründen geboten ist oder die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Das Gleiche gilt für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können. Medizinisch oder therapeutisch gebotene Angebote der Selbsthilfe sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung auch in Präsenz zulässig, wenn die Durchführung vorab der zuständigen Behörde angezeigt wird.

(1c) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a, so sind abweichend von den vorstehenden Regelungen auch alle weiteren berufsbezogenen Bildungsangebote wieder in Präsenz zulässig, wobei Formen von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen sind. 

(2) Zulässige Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Bei zulässigen Prüfungen, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern, ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion und das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.

(3) Der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie die Abnahme von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen und Fluglizenzprüfungen sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar – eine Atemschutzmaske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.