Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV.NRW. S. 560b), in Kfraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 8
Kultur

(1) Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind unzulässig. Derartige Veranstaltungen sind im Freien zulässig für höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3; die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet sind weiterhin zulässig. Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist im Freien mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 zulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt.

(2a) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a, so sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen zulässig für Zuschauerinnen und Zuschauer mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3; die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten. Zudem ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb auch in Innenräumen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 zulässig.

(3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind untersagt.

(4) Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1 zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern darf in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a, so sind den Ausstellungsbetrieb begleitende Führungen und unter den Voraussetzungen von § 13 Absatz 2a Nummer 2 den Ausstellungsbetrieb begleitende Veranstaltungen zulässig. 

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.