Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV.NRW. S. 560b), in Kfraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von

1. Schwimm- und Spaßbädern unter Ausnahme der Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Schwimmunterrichts nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,

2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),

3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,

4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen

ist untersagt. Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Prüfungen, Ausbildungen und Trainingsmöglichkeiten. Ebenfalls ausgenommen ist der Betrieb von Skiliften, wobei abweichend von § 2 bei der Beförderung und in Warteschlangen die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zu gewährleisten ist. Freibäder dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch für Personen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zum Zwecke der Sportausübung geöffnet werden; die Anzahl der Besucher ist entsprechend zu begrenzen und die Benutzung der Liegewiesen untersagt. Der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel ist für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig. 

(1a) In Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig. Die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten.

(2) Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen sowie für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.

(3) Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1 zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern darf in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Der Betrieb von Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist zulässig; soweit sie nicht frei zugänglich sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a, so sind die Angebote nach Satz 1 mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig.

(5) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a, so sind abweichend von den vorstehenden Regelungen zulässig:

1. der Betrieb von Freibädern mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4, jedoch ohne Begrenzung auf die Sportausübung und unter Öffnung der Liegewiesen, wobei die Zahl gleichzeitig anwesender Gäste jeweils eine Person pro sieben Quadratmeter der Liegewiesenfläche nicht übersteigen darf,

2. der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4; die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten.  

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.