Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV.NRW. S. 560b), in Kfraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) bleiben einschließlich des Verkaufs notwendigen Zubehörs geöffnet; § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Verkauf von sonstigen nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren ist nur in entsprechender Anwendung von § 11 Absatz 3 zulässig.

(2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn sowohl für die Kundinnen und Kunden als auch für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt. Satz 2 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter).

(2a) Für sonstige körperbezogene Dienstleistungen (zum Beispiel Sonnenstudios) gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend; auf eine möglichst kontaktarme Erbringung ist zu achten.

 (3) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig, die Frühförderung jedoch nur im Rahmen von Einzelfördermaßnahmen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (nicht mehr als zwei Kinder) möglich. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.