Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV.NRW. S. 560b), in Kfraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 13 (Fn 2)
Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,

2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

2a. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung,

3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,

b) mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Anzeige bei den zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 4. Juni 2021, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss,

4. Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier,

5. standesamtliche Trauungen,

6. interne Veranstaltungen in stationären Pflegeeinrichtungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sowie

7. Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation dringend erforderlich sind, sowie Veranstaltungen zur Jungwildrettung, insbesondere vor dem Mähtod, durch Vergrämen oder Absuchen der zu mähenden Fläche mit dem Hund oder einer Drohne.

Sitzungen nach Satz 1 Nummer 3 setzen bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus. Gemeinsames Singen der Teilnehmer ist in Innenräumen unzulässig; unter freiem Himmel ist es zulässig, wenn die Teilnehmer mindestens eine Alltagsmaske nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tragen.

(2a) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a, so sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch zulässig:

1. Tagungen und Kongresse mit höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel und höchstens 250 Personen in Innenräumen sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4,

2.  private Veranstaltungen mit höchstens 100 Gästen unter freiem Himmel und höchstens 50 Gästen in Innenräumen sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4.

(3) Große Festveranstaltungen sind mindestens bis zum 30. Juni 2021 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem),

2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

3. Schützenfeste,

4. Weinfeste und

5. ähnliche Festveranstaltungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.