Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV.NRW. S. 560b), in Kfraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 14
Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist nur im Außenbereich und mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 für Gäste und Bedienung zulässig; Gästen muss ein Sitzplatz, an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen, einschließlich ihrer Innenbereiche, dann zur Versorgung der Beschäftigten beziehungsweise der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe beziehungsweise ein nach dieser Verordnung zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.

(2) Die Belieferung mit Speisen und Getränken, der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Einsatz von und Zugang zu Lebensmittelautomaten sind zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden. In Bezug auf die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden in Innenräumen gilt § 11 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, nur nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Räume und erforderliche Verpflegung für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a, so sind abweichend von den vorstehenden Regelungen zulässig

1. der Betrieb von Kantinen und Mensen,

2. der Betrieb der übrigen gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich unter den sonstigen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1; zwischen Personen an verschiedenen Tischen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.