Historische SGV. NRW.
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§ 17
Festlegung und Aufgaben der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a);
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a),
in Kraft getreten am 22. Mai 2021. |
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§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021. |
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