Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV.NRW. S. 560b), in Kfraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 5 Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

1a. entgegen § 2 Absatz 1 Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran teilnimmt,

1b. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a bis 1c im öffentlichen Raum in nicht zulässigen Gruppen zusammentrifft,  

2. entgegen § 3 Absatz 1a trotz bestehender Verpflichtung keine Atemschutzmaske, entgegen Absatz 2 trotz bestehender Verpflichtung keine medizinische Gesichtsmaske oder entgegen Absatz 2a trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,

2a. entgegen § 4 Absatz 4 einen fremden oder gefälschten Test verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,

3. entgegen § 4a als für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person nicht die vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit sicherstellt,

3a. entgegen § 4a als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer und so weiter) unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,   

4. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,

5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Bildungsangebote und Prüfungen durchführt,

6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 Präsenzveranstaltungen durchführt, ohne die Regelungen der §§ 2 bis 4a zu beachten,

7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Konzerte oder Aufführungen durchführt oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2a Satz 1 Konzerte oder Aufführungen durchführt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

8. entgegen § 8 Absatz 2 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen ohne Sicherstellung des Abstands betreibt,

9. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

9a. entgegen § 8 Absatz 4 Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten oder ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

10. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und Absatz 6 Nummer 1 bis 3 Freizeit- und Amateursportbetrieb in öffentlichen oder privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen durchführt oder daran teilnimmt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

11. entgegen § 9 Absatz 2 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

12. entgegen § 9 Absatz 3 das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt beziehungsweise die in § 9 Absatz 3a und Absatz 6 Nummer 4 und 5 genannten Voraussetzungen beim Betrieb nicht beachtet,

13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen oder ähnliche Einrichtungen betreibt beziehungsweise die in § 10 Absatz 5 Nummer 1 genannten Voraussetzungen beim Betrieb von Freibädern nicht beachtet,

14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Freizeitparks, Indoor-Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) betreibt,

15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Spielhallen, Spielbanken oder ähnliche Einrichtungen betreibt beziehungsweise die in § 10 Absatz 1a und Absatz 5 Nummer 2 genannten Voraussetzungen für den Betrieb, auch von Wettannahmestellen und Wettbüros, nicht beachtet,

16. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

17. entgegen § 10 Absatz 2 Bordelle, Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen beziehungsweise Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt oder sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen erbringt,

18. entgegen § 10 Absatz 3 einen Zoologischen Garten, Tierpark, Botanischen Garten, Gartenpark oder Landschaftspark für Besucher öffnet, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

19. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Einrichtungen anbietet beziehungsweise die in § 10 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen beim Angebot nicht beachtet,

20. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in einer Einrichtung des Großhandels andere Waren als Lebensmittel an Endkunden verkauft,

20a. entgegen § 11 Absatz 2 einen Baumarkt, Garten(bau)markt oder ein Baustoffhandelsgeschäft betreibt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

20b. entgegen § 11 Absatz 3 eine Verkaufsstelle oder eine Einrichtung zum Vertrieb von Reiseleistungen betreibt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

20c. entgegen § 11 Absatz 6 in der Verkaufsstelle oder ohne Beachtung der Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,

21. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 eine Messe, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung durchführt beziehungsweise die in § 11 Absatz 8 Satz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen bei der Durchführung nicht beachtet,

22. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 oder Absatz 3 eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

23. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, anbietet, ohne die §§ 2 bis 4a zu beachten,

23a. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ohne das Vorliegen der erforderlichen Tests ausführt, obwohl die Kundin oder der Kunde zulässigerweise keine Maske trägt,

24. entgegen § 13 Absatz 1 Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt,

25. entgegen § 13 Absatz 2a Veranstaltungen durchführt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

25. entgegen § 13 Absatz 3 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

26. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine gastronomische Einrichtung ohne Beachtung der dort genannten Voraussetzungen betreibt,

26a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke ohne Beachtung der Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 verzehrt,

27. entgegen § 15 Absatz 1 Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken durchführt oder wahrnimmt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

28. entgegen § 15 Absatz 4 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken durchführt oder daran teilnimmt,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 16 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.