Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 6
Zusätzliche Anforderungen
an elektrische Betriebsräume
für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate

(1) Für elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate gilt § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden müssen gegen wassergefährdende Flüssigkeiten undurchlässig ausgebildet sein; an den Türen muß eine mindestens 10 cm hohe Schwelle vorhanden sein.

(2) Die Abgase von Verbrennungsmaschinen sind über besondere Leitungen ins Freie zu führen. Die Abgasrohre müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 10 cm haben. Werden Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen herzustellen, wenn ein besonderer Schutz gegen strahlende Wärme nicht vorhanden ist.

(3) Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 81; geändert durch Artikel 117 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

Inhaltsverzeichnis geändert und § 9 neu gefasst durch Artikel 117 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.