Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. März 2011 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 12. April 2011.

 

§ 3
Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze

(1) Standplätze müssen mindestens 70 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedigungen nicht errichtet werden.

(3) Aufstellplätze müssen mindestens 100 m2 groß sein.

(4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern

- im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und

- im übrigen ein Abstand von mindestens 5,00 m

eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.

(5) Standplätze und Aufstellplätze müssen von Abwassergruben, Klär- und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.

(6) Sollen die Kraftwagen nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann entsprechend kleiner sein.

(7) Stellplätze für Besucher können verlangt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 731; geändert durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 24. März 2011 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 12. April 2011.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 16 neu gefasst durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.