Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. März 2011 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 12. April 2011.

 

§ 11
Sonstige Einrichtungen

(1) Auf Camping- und Wochenendplätzen mit mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätzen muß ein jederzeit zugänglicher Fernsprechanschluß vorhanden sein.

(2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein; auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.

(3) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1. Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),

2. Lage des Fernsprechanschlusses,

3. Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,

4. Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,

5. die Platzordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 731; geändert durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 24. März 2011 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 12. April 2011.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 16 neu gefasst durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.