Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. März 2011 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 12. April 2011.

 

§ 13
Ausnahmen, Zwischenwerte und Sonderfälle

(1) Bei der Berechnung der in § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 7 und § 8 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig.

(2) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen und für Jugendzeltplätze können Ausnahmen von den Vorschriften des § 7, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

(3) Auf Campingplätzen kann eine geringere oder größere Anzahl der in § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 7 und § 8 geforderten Einrichtungen gestattet oder verlangt werden, wenn die geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der zu erwartenden Belegungsdichte bezogen auf jeden Standplatz steht.

(4) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlußmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, darf die nach § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 7 und § 8 erforderliche Zahl der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen entsprechend verringert werden. Auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen dürfen Wochenendhäuser nur aufgestellt oder errichtet werden, die die entsprechenden Enrichtungen haben und angeschlossen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 731; geändert durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 24. März 2011 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 12. April 2011.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 16 neu gefasst durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.