Historische SGV. NRW.

9 / 17

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 9
Allgemein zugängliche Flure
als Rettungswege

(1) Allgemein zugängliche Flure, die zu zwei entgegengesetzt liegenden Treppenräumen oder in zwei Fluchtrichtungen zu nur einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen zwischen den Treppenraumzugängen höchstens 40 m lang sein. Sie sind durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen in Abschnitte (Rauchabschnitte) von höchstens 20 m Länge zu unterteilen. Jeder Abschnitt muß einen unmittelbaren Zugang zu dem Treppenraum, dem davor liegenden offenen Gang nach § 8 Abs. 1 oder in eine Schleuse haben.

(2) Allgemein zugängliche Flure, die zu nur einem Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) führen oder die als Stichflure nur eine Fluchtrichtung haben, dürfen bis zur Einmündung in den Treppenraum, den davor liegenden offenen Gang oder in eine Schleuse höchstens 10 m lang sein. Der Stichflur darf 20 m lang sein, wenn die Räume einen zweiten Rettungsweg, wie über einen Rettungsbalkon mit zwei Fluchtrichtungen, zu einem zweiten Treppenraum oder zu einem Sicherheitstreppenraum haben.

(3) Sofern eine Fensterlüftung nicht möglich ist, müssen allgemein zugängliche Flure in allen Flurabschnitten maschinell be- und entlüftet werden; ein einfacher Außenluftwechsel je Stunde und Abschnitt mit gleich großen Volumenströmen für die Zuluft- und Abluftleitungen ist ausreichend.

(4) Trennwände zwischen allgemein zugänglichen Fluren als Rettungswege und anderen Räumen müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein. Türen in diesen Wänden müssen dichtschließen. Türen zu Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließend herzustellen. Trennwände, die bis an die Rohdecke geführt werden, dürfen oberhalb einer Unterdecke keine Öffnungen haben. Leitungen dürfen hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

(5) Werden die Trennwände nach Absatz 4 nicht bis an die Rohdecke geführt, so müssen die Unterdecken in Verbindung mit den Trennwänden mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein (Fluchttunnel).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 522, geändert durch Art. 6 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); Artikel 119 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 15 und § 16 geändert durch Art. 6 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 15 und § 16 geändert durch Art. 6 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 21. Juli 1986.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 17 neu gefasst durch Artikel 119 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.