Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 13
Feuerlöschgeräte,
Brandmelde-, Alarm- und Feuerlöschanlagen,
Blitzschutzanlagen

(1) Feuerlöscher sind an allgemein zugänglichen Stellen gut sichtbar anzubringen. Anzahl, Art und Anbringung sind im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.

(2) Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Brandmeldeanlagen haben. Für andere Hochhäuser können Brandmeldeanlagen verlangt werden. Die Art und Weise der Alarmierung der Feuerwehr ist im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen. Es kann verlangt werden, daß Räume mit erhöhter Brandgefahr mit automatischen Brandmeldern (z. B. Rauchmeldern) ausgestattet werden.

(3) In Hochhäusern müssen geeignete Alarmanlagen vorhanden sein, durch die die Personen im Gebäude alarmiert werden können. Diese Anlagen dürfen mit einer Brandmeldeanlage kombiniert werden. Leitungen und Verteilungen dieser Anlagen dürfen nicht in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder Explosionsgefahr verlegt werden.

(4) In Hochhäusern müssen in jedem Treppenraum einer notwendigen Treppe mit Anschlüssen in allen Geschossen trockene Steigleitungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 80 mm vorhanden sein. Statt der trockenen kann eine nasse Steigleitung verlangt werden, wenn es aus Gründen des Brandschutzes geboten ist. Einspeiseeinrichtungen für trockene Steigleitungen sind in Absprache mit der Brandschutzdienststelle in der Nähe der Treppenraumzugänge anzubringen und entsprechend zu kennzeichnen. In trockenen Steigleitungen müssen Wasserdruckerhöhungsanlagen eingebaut sein, wenn die Entfernung zwischen der Einspeisung für die Wasserzuführung und der obersten Entnahmestelle mehr als 80 m beträgt; Ausnahmen hiervon können gestattet werden, wenn das Wasser auf andere Weise sicher bis ins oberste Geschoß gedrückt werden kann.

(5) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 40 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen in den angrenzenden Vorräumen oder Fluren eines jeden Treppenraumes einer notwendigen Treppe in allen Geschossen nasse Steigleitungen mit Wandhydranten vorhanden sein. Die Steigleitungen müssen einen lichten Durchmesser von mindestens 80 mm haben. Die Schlauchlängen an diesen Wasserhydranten sind so zu bemessen, daß jede Stelle eines Geschosses mit Löschwasser erreicht werden kann. Die bereitzustellende Wassermenge muß für den gleichzeitigen Betrieb von mindestens zwei Wandhydranten ausreichen. Nasse Steigleitungen sind über Wasserdruckerhöhungsanlagen zu betreiben, wenn dies unter Zugrundelegung der ungünstigsten Entnahmestellen zur Gewährleistung des Wasserdurchflusses und des Fließüberdruckes erforderlich ist. Der Überdruck an den Entnahmestellen muß bei einem Wasserdurchfluß von 100 l/min mindestens 3 bar betragen. Der Fließüberdruck darf höchstens 8 bar betragen.

(6) Hochhäuser sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 522, geändert durch Art. 6 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); Artikel 119 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 15 und § 16 geändert durch Art. 6 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 15 und § 16 geändert durch Art. 6 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 21. Juli 1986.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 17 neu gefasst durch Artikel 119 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.