Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gebiete können die Gemeinden in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 Wohnungseigentumsgesetz) der Genehmigung nach § 22 BauGB (Fn 3) unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 70; geändert durch Artikel 90 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 2. Dezember 1988.

Fn 3

siehe hierzu § 22 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)

Fn 4

§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 90 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.