Historische SGV. NRW.

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Obsoletz durch Fristablauf.

 

§ 12 (Fn 2)
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Eltern-Kind-Angebote der Familienbildung

(1) Die Zulässigkeit von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung in oder von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz,

2. über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 3 bis 8 dieser Verordnung,

3.  im Freien Angebote in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 30 Personen einschließlich der Begleitpersonen bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei Jugendliche über 14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen für die Teilnahme an Angeboten mit Aktivitäten, die nicht kontaktfrei sind, einen Negativtestnachweis oder einen beaufsichtigten Coronaselbsttest benötigen,

4.  in geschlossenen Räumen Angebote in festen Gruppen von bis zu zehn jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 15 Personen einschließlich der Begleitpersonen mit Negativtestnachweis oder einem beaufsichtigten Coronaselbsttest sowie sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

5. eintägige Ferienangebote oder Ferienangebote mit täglich wechselnden Gruppen, bei denen die Teilnehmenden in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschen betreut werden und alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen vor Beginn des Angebots und bei mehrtägigen Angeboten jeden dritten Tag einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen sowie in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind,

6. mehrtägige Ferienangebote, wenn die Teilnehmenden für die gesamte Zeit in festen Gruppen von maximal 20 jungen Menschen betreut werden und alle teilnehmenden Personen einschließlich der Betreuungspersonen jeweils am ersten Tag und dann erneut spätestens nach jeweils sieben Tagen einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen, wobei ergänzend zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit die Gruppenaufteilung zu erfassen ist und in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind,

7. Kinder- und Jugendferienreisen sowie Familienerholungsreisen von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe einschließlich der gemeinsamen Anreise per Bus oder Bahn, wenn an ihnen höchstens 50 junge Menschen und Erwachsene teilnehmen oder eine feste Aufteilung in Gruppen von höchstens 25 Personen erfolgt, wobei alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen zu Beginn der Reise über einen Negativtestnachweis verfügen und während der Reise mindestens zweimal wöchentlich einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen müssen; für Angebote anderer Veranstalter von Kinder- und Jugendreisen gelten § 20 und die sonstigen Regelungen dieser Verordnung.

Finden die vorstehenden Angebote in geschlossenen Räumen statt, ist ab einer Anzahl von fünf gleichzeitig anwesenden Personen eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht für die Einnahme der Mahlzeiten und die Schlaf- und Sanitärräume in Jugendherbergen, Zeltlagern und anderen Unterkünften, wobei in Sanitärräumen die Mindestabstände zwingend einzuhalten sind. Bei Aktivitäten im Freien, bei denen nach den allgemeinen Regelungen des § 5 eine Maske zu tragen wäre, kann nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf die Verpflichtung zum Tragen einer Maske verzichtet werden. Soweit möglich und mit den Zielsetzungen des Angebots vereinbar, sollen Infektionsrisiken auch durch die Einhaltung von Abständen möglichst vermieden werden. Die Mindestabstände können aber für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und bei den Eltern-Kind-Angeboten mit Negativtestnachweis oder im Außenbereich auch unterschritten werden. Bei Gruppen von bis zu fünf jungen Menschen kann unter Beachtung der Masken- und Abstandspflicht aus pädagogischen Gründen im Einzelfall nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises verzichtet werden.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. im Freien Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auch mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten,

2. in geschlossenen Räumen Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auch mit bis zu 20 jungen Menschen oder 30 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten,

3. der Verzicht auf das Tragen von Masken bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 junge Menschen und bis zu fünf Betreuungspersonen.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. im Freien Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auch mit bis zu 50 jungen Menschen oder 75 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis,

2. in geschlossenen Räumen Angebote unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auch mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis.

(5) Bei der Nutzung von in dieser Verordnung besonders geregelten Freizeit- und Sportangeboten sowie bei der Durchführung von in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit sind über die Regelungen der vorstehenden Absätze hinaus auch die jeweiligen besonderen Regelungen dieser Angebote und Veranstaltungen zu beachten.

(6) In Kreisen und kreisfreien Städten, die den Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes unterfallen, sind die Angebote nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 7 nur vorbehaltlich der Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Zudem bedürfen die Angebote der gesonderten Genehmigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde oder der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, soweit es sich nicht um Angebote für Einzelpersonen oder Gruppen von höchstens fünf jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren oder – dies aber nur im Freien – für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren handelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b); geändert durch Verordnung vom 27 Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 Nummer 1 und 9 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 1 Nummer 2 bis 8 und Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 7 Absatz 2 angefügt, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 11 Absatz 2 bis 4 neu gefasst, § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 12 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 11 Absatz 4 und 6 geändert, § 12 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 1 Absatz 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 18 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 4

§ 4 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und 4, § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 4 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12 Juni 2021; § 14 Absatz 4 sowie § 15 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 5

§ 21 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021.

Fn 6

§ 10 neu gefasst und § 20 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 20 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 7

§ 5 Absatz 3 und 7 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Absatz 4a geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.