Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 6 (Fn 8)
Pflichten und Aufgaben der staatlich anerkannten
Sachverständigen und der Sachkundigen

(1) Die staatlich anerkannten Sachverständigen sind verpflichtet,

1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen; sie haben die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen nur in einem solchen Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können,

2. Prüfungen nur vorzunehmen, wenn ihre Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere dürfen sie bei der Ausführung der technischen Anlage oder Einrichtung nicht als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Unternehmerin oder Unternehmer tätig gewesen sein,

3. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,

4. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen,

5. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen,

6. die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder bei technischen Anlagen oder Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände die zuständige Baudienststelle zu unterrichten, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden,

7. der Bezirksregierung Düsseldorf auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen,

8. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem laufenden zu halten; die Bezirksregierung Düsseldorf kann entsprechende Nachweise verlangen.

(2) Die Prüfberichte der Sachverständigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften Anlagen oder Einrichtungen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.

(3) Absatz 1 Nrn. 1, 3 bis 5 und 8 sowie Absatz 2 gelten für Sachkundige sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1236; geändert durch VO v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 484), geändert durch Art. IV der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); Artikel 92 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn3

SGV. NW. 7131.

Fn 4

SGV. NW. 223.

Fn 5

SGV. NW. 2010.

Fn 6

Art. 2 bis 9 entfallen; Änderungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 22. 12. 1995.

Fn 8

§§ 2, 3, 6 geändert durch VO v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 484); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§ 1 zuletzt geändert durch Art. IV der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 10

Artikel 10 neu gefasst durch Artikel 92 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.