Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 28 (Fn 11)
Ausführung von Prüfaufträgen
(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihre oder seine
Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen
Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben.
(2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von
befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie oder er ihre
Tätigkeit voll überwachen kann. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für
Baustatik darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen
Prüfingenieur für Baustatik derselben Fachrichtung vertreten lassen. Die
Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich nur durch eine
andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Brandschutz
vertreten lassen.
(3) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik
hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der
übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Ausführungszeichnungen
in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht ist die untere
Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung
der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den
Bauzustandsbesichtigungen nach den §§ 83 und 84 BauO NRW 2018 sowie der
Gebrauchsabnahme nach § 78 Absatz 7 BauO NRW 2018 zu beachten sind. Liegen den
Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen
Abweichungen von den nach § 3 Absatz 2 BauO NRW 2018 eingeführten technischen
Baubestimmungen oder technischen Regeln zugrunde, so ist in dem Prüfbericht
darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten
werden.
(4) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz prüft die
Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes unter Beachtung der
Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Dabei hat sie oder er die
zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen zu würdigen.
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfbericht
niederzulegen. In dem Prüfbericht sind die Forderungen der
Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen. Liegen dem Brandschutzkonzept
Abweichungen gemäß § 69 BauO NRW 2018 zugrunde, so ist in dem Prüfbericht
darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten
werden. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz überwacht
die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften
Brandschutzkonzeptes.
(5) Prüfaufträge nach § 27 Absatz 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften
des Prüfamtes, von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur persönlich
ausgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Umfang und Ergebnisse der
Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren
Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte
Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder den
Prüfingenieur nicht beseitigt, hat es, sie oder er hiervon die untere
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei soll es, sie oder er
auch Maßnahmen vorschlagen, die es, sie oder er für die Beseitigung der Mängel
geeignet hält.
(6) Ergibt sich, dass die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile
einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die die mit der
Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder der mit der Prüfung beauftragte
Prüfingenieur für Baustatik nicht nach § 22 Absatz 1 anerkannt ist, so ist sie
oder er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihr oder ihm den
Auftrag erteilt hat, die Zuziehung einer Prüfingenieurin oder eines
Prüfingenieurs zu veranlassen, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt
ist.
(7) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht
durchführen, wenn sie oder er oder eine oder einer ihrer oder seiner
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf, die Berechnung oder das
Brandschutzkonzept aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.
(8) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur trägt gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.
GV. NW. 1995 S. 1241, geändert durch VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226), Artikel 58 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), geändert durch Art. 3 der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); Artikel 93 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017; Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019 und am 1. Januar 2020; Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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SGV. NW. 232. |
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SGV. NW. 232. |
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§ 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 16, § 19 und § 20 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
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§ 9, § 11, § 12, § 15, § 17, § 18, § 30 und § 31 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 11, § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 31 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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Überschrift des Dritten Abschnitts im Ersten Teil und des Vierten Teils geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
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§ 23 und § 25 neu gefasst durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 23 und § 25 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 23 und § 25 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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Der Überschrift wird folgende Fußnote angefügt: |
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§ 9a eingefügt durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Überschrift geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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Inhaltsverzeichnis, § 3, § 10, § 21, § 22, § 26 und § 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845). in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |
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§ 24, § 27, § 28 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. |