Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 4 (Fn 4)
Allgemeine Pflichten

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte und Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,

2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,

3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,

4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt oder die Bauart anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,

5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, daß die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,

6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,

7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben,

8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nrn. 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und

9. einen Wechsel in der Leitung der Stelle oder der Stellvertretung sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 505, geändert durch VO v. 24.1.2002 (GV. NRW. 82); geändert durch Artikel 89 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1996.

Fn 4

§§ 1, 2, 3, 4 und 7 geändert durch VO v. 24.1.2002 (GV. NRW. 82), in Kraft getreten am 8. März 2002.

Fn 5

§ 9 neu gefasst durch Artikel 89 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert durch Artikel 89 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.