Historische SGV. NRW.

7 / 9

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 7 (Fn 4)
Übereinstimmungszeichen

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 25 Abs. 4 BauO NRW besteht aus dem Buchstaben "Ü" und muss folgende Angaben enthalten:

1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;

2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:

a) die Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im wesentlichen maßgebenden technischen Regel,

b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,

c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder

d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde;

3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind;

4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn deren Einschaltung gefordert ist.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:

(siehe Abbildung Ü-Zeichen in Anlage-pdf)

(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

Dritter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 505, geändert durch VO v. 24.1.2002 (GV. NRW. 82); geändert durch Artikel 89 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1996.

Fn 4

§§ 1, 2, 3, 4 und 7 geändert durch VO v. 24.1.2002 (GV. NRW. 82), in Kraft getreten am 8. März 2002.

Fn 5

§ 9 neu gefasst durch Artikel 89 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert durch Artikel 89 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.