Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 23.10.2004 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 13. November 2004.

 

§ 3
Verfahren

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses oder der jeweilige Stellvertreter oder die jeweilige Stellvertreterin beraumt den Sitzungstermin an und setzt die Tagesordnung fest. Anträge oder Anzeigen sollen möglichst in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Sitzung gebracht werden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder der jeweilige Stellvertreter oder die jeweilige Stellvertreterin leitet die Verhandlung und Beratung. Er oder sie hat Vorsorge zu treffen, daß die einzelnen Verfahren tunlichst in einem Termin erledigt werden können. Er oder sie kann einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bestellen.

(2) Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht aus, so kann der Eintragungsausschuss verlangen, daß sie ergänzt, insbesondere, daß weitere Nachweise vorgelegt werden. Der Eintragungsausschuss kann auch Zeugen oder Sachverständige beiziehen und das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder der Antragstellerin anordnen.

(3) Bei den Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind Stimmenthaltungen nicht zulässig.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Die Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterschreiben. Sie sind, wenn sie den Antragsteller oder die Antragstellerin belasten, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 294, geändert durch VO v. 14. 12. 1995 (GV. NW. 1996 S. 40), Artikel 61 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). Aufgehoben durch VO v. 23.10.2004 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 13. November 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2331.

Fn 3

§§ 20 und 21 eingefügt durch VO v. 14. 12. 1995 (GV. NW. 1996 S. 40); in Kraft getreten am 19. Januar 1996.

Fn 4

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 14. Juni 1993.

Fn 6

§ 19 Abs. 2 geändert durch Artikel 61 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.