Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6

(1) Der Verwaltungsrat ist von seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 4 Mitglieder des Verwaltungsrates die Beschlußfassung über einen bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Der Verwaltungsrat tagt mindestens viermal im Jahr. Der Tagungsort wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(2) Zu Verwaltungsratssitzungen wird durch besonderes Schreiben des Vorstandes im Auftrag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters eingeladen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und soll so rechtzeitig abgesandt werden, daß sie den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt wird. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage abgekürzt werden.

(3) An den Sitzungen können die Vorstandsmitglieder teilnehmen, soweit nicht Gegenstände behandelt werden, welche die Vorstandsmitglieder selbst betreffen. Auf Verlangen der Mehrheit des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden haben die Mitglieder des Vorstandes an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 696, geändert durch VO v. 22. 6. 1988 (GV. NW. S. 248), 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 237.

Fn3

§ 13 geändert durch VO v. 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640); in Kraft getreten am 1. Januar 1991.

Fn4

§ 22 Abs. 2 neugefaßt durch VO v. 22. 6. 1968 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn5

§ 24 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 16. Juli 1980.