Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 7

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Beschlußunfähigkeit des Verwaltungsrates kann binnen 2 Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.

(3) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse - unbeschadet der Regelung in § 20 Abs. 5 des Gesetzes - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(4) Der Verwaltungsrat kann in Ausnahmefällen seine Beschlußfassung auch schriftlich durchführen. Die formulierten Beschlußentwürfe sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzustellen. Dabei sind die Mitglieder aufzufordern, dem Vorsitzenden ihre Stellungnahme zu dem Beschluß so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie spätestens 10 Tage nach Aufforderung bei ihm eingegangen ist. Die Zustimmung eines Verwaltungsratsmitgliedes zu einem Beschluß im schriftlichen Beschlußverfahren wird unterstellt, wenn innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Aufforderung beim Vorsitzenden keine gegenteilige Erklärung eingegangen ist.

(5) Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Sie muß mindestens die Namen der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder sowie die gefaßten Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift über die Sitzung ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates undden Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung Einwendungen erhoben werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 696, geändert durch VO v. 22. 6. 1988 (GV. NW. S. 248), 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 237.

Fn3

§ 13 geändert durch VO v. 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640); in Kraft getreten am 1. Januar 1991.

Fn4

§ 22 Abs. 2 neugefaßt durch VO v. 22. 6. 1968 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn5

§ 24 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 16. Juli 1980.