Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13 (Fn 3)

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Durchführung von ordentlichen und außerordentlichen Kassenprüfungen für jeden Tag ihrer Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, ein Sitzungsgeld von 100,- DM.

(2) Ist ein besonderer An- und Abreisetag erforderlich, so erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse für diese beiden Tage je ein halbes Sitzungsgeld. Für die Benutzung eines privateigenen Kraftwagens erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse ein Kilometergeld für die gefahrenen Kilometer vom Wohnort zum Sitzungsort. Die Höhe des Kilometergeldes bemißt sich nach dem jeweils im Einkommensteuergesetz bestimmten Werbungskostenabzugsbetrag für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wird ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, so werden die Fahrtkosten für die 1. Wagenklasse vergütet.

(3) Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten zur Abgeltung ihres Zeitaufwandes, ihrer Arbeitsleistung, eines eventuellen Verdienstausfalls sowie zur Abgeltung ihres Haftungsrisikos eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 600,- DM. Gehört ein Verwaltungsratsmitglied dem Verwaltungsrat nicht das gesamte Geschäftsjahr an, hat er Anspruch auf eine monatlich bemessene Aufwandsentschädigung in entsprechender Höhe.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 696, geändert durch VO v. 22. 6. 1988 (GV. NW. S. 248), 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 237.

Fn3

§ 13 geändert durch VO v. 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640); in Kraft getreten am 1. Januar 1991.

Fn4

§ 22 Abs. 2 neugefaßt durch VO v. 22. 6. 1968 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn5

§ 24 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 16. Juli 1980.