Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 20

Der Jahresabschluß ist durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. Er hat insbesondere zu enthalten:

1. Die Zahl der geförderten Wohnungen, aufgeteilt nach den verschiedenen Maßnahmen sowie nach Bewilligungsbehörden,

2. die Zahl der im Geschäftsjahr gewährten und ausgezahlten Darlehen, getrennt nach Art, Höhe und Zinssatz der Darlehen,

3. Art, Zahl und Betrag der gewährten Zuschüsse,

4. die Zahl der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, die in dem Geschäftsjahr auf Antrag der WFA und auf fremden Antrag eingeleitet und durchgeführt worden ist,

5. die Zahl der Fälle, in denen die WFA in dem Geschäftsjahr Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Darlehensforderungen erworben hat, den Gesamtbetrag dieser Forderungen und die Gewinne oder Verluste, die sich beim Verkauf angesteigerter Grundstücke ergeben haben,

6. die Rückstände an Schuldnerleistungen, aufgegliedert nach Jahren und Beträgen sowie den Gesamtbetrag der Rückstände jeden Jahres,

7. den Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Darlehen, getrennt nach ordentlicher und außerordentlicher Tilgung,

8. Angaben über Zahl und Betrag der übernommenen Bürgschaften,

9. Angaben über Art und Höhe und Verwendung der verwalteten Fremdmittel,

10. die Zahl der Mitteilungen nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes und die wesentlichen Gründe hierfür.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 696, geändert durch VO v. 22. 6. 1988 (GV. NW. S. 248), 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 237.

Fn3

§ 13 geändert durch VO v. 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640); in Kraft getreten am 1. Januar 1991.

Fn4

§ 22 Abs. 2 neugefaßt durch VO v. 22. 6. 1968 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn5

§ 24 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 16. Juli 1980.