Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß §§ 84 Abs. 8, 88 MStV Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften des V. Abschnitts 2. Unterabschnitt des MStV über Medienplattformen und Benutzeroberflächen (§§ 78 bis 88 MStV). Sie dient der positiven Sicherung der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt).

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Medienplattformen und Benutzeroberflächen. Mit Ausnahme der §§ 1, 2, 3, 12 ff. dieser Satzung gelten sie nicht für Medienplattformen und Benutzeroberflächen, deren Bedeutung für die Angebots- und Meinungsvielfalt gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Medienplattform oder die Benutzeroberfläche die in § 78 Satz 2 Nr. 1 und 2 MStV vorgesehenen Schwellen unterschreitet.

(3) Infrastrukturgebunden sind Medienplattformen, bei denen der Anbieter der Medienplattform zugleich die Übertragungsinfrastruktur vom Einspeisepunkt bis zum Netzabschlusspunkt kontrolliert. Die Kontrolle kann auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Inhaber der Übertragungsinfrastruktur erfolgen.

(4) Die Ermittlung der angeschlossenen Wohneinheiten für kabelnetzgebundene Medienplattformen und deren Benutzeroberflächen nach § 78 Satz 2 Nr. 1MStV erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Es werden alle zurechenbaren Netze eines Anbieters einer kabelnetzgebundenen Medienplattform zusammengefasst betrachtet. Angeschlossene Wohneinheiten im Sinne des § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV sind bei kabelnetzgebundenen Medienplattformen Wohneinheiten, in denen ein physischer Netzabschlusspunkt vorliegt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem Kabelnetz bereitgestellt wird, soweit für den Netzabschlusspunkt eine Vereinbarung besteht, nach der der Endnutzer berechtigt ist, Rundfunkprogramme in Anspruch zu nehmen.

(5) Für die Ermittlung der tatsächlichen täglichen Nutzer im Sinne von § 78 Satz 2 Nr. 2 MStV gelten die folgenden Bestimmungen:

Tatsächliche tägliche Nutzer einer nicht infrastrukturgebundenen Medienplattform oder einer Benutzeroberfläche sind Nutzer, die innerhalb eines Tages die Medienplattform oder die Benutzeroberfläche besuchen. Mehrfache Aufrufe eines Nutzers sind einfach zu zählen (Unique User); Maßgeblich ist der Aufruf der ersten Auswahlebene einer Medienplattform oder einer Benutzeroberfläche. Ist hingegen die Medienplattform abgrenzbarer Teil eines Mischangebotes, sind die Unique User-Zahlen der abgrenzbaren Funktion maßgeblich; Wird der Aufruf von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien im Sinne des § 19 Abs. 1 MStV ausschließlich von einer Registrierung oder einem LogIn abhängig gemacht, ist für die Bemessung der Unique User der Aufruf der nach der Registrierung oder dem LogIn erreichbaren ersten Auswahlebene maßgeblich; Soweit keine Angaben zu den tatsächlichen täglichen Nutzern gemacht werden können, wird bei Benutzeroberflächen die Anzahl der verkauften Geräte zugrunde gelegt; Für die obenstehenden Berechnungen des Monatsdurchschnitts wird ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt.

(6) Der Anbieter hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 78 Satz 2 Nrn. 1 und 2 MStV darzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)