Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

9 / 17

§ 7
Zugangsberechtigungssysteme

(1) Ein Zugangsberechtigungssystem ist

jede technische Maßnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung,

die bzw. das den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehprogramm in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht.

(2) Für Zugangsberechtigungssysteme im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 MStV gilt, dass allen Berechtigten die Nutzung der benötigten technischen Dienste zur Nutzung dieser Systeme zu ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu erteilen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)