Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Offenlegung

(1) Anbieter von Medienplattformen sind verpflichtet,

mit Überschreiten der in § 78 MStV genannten Regulierungsschwellen Zugangsbedingungen im Sinne von § 82 Abs. 2 MStV und § 8; im Fall von § 81 Abs. 2 Satz 2 MStV Angaben über die für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen oder von Hörfunk zur Verfügung stehende Gesamtkapazität

auf Anfrage gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt offenzulegen.

(2) Die Offenlegung hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu erfolgen.

(3) Insbesondere hat die Offenlegung Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:

Im Fall von Abs. 1 Nr. 1

alle technischen Parameter und technischen Rahmenbedingungen, deren Kenntnis für die Beurteilung des Zugangs nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MStV erforderlich sind; die von Anbietern von Medienplattformen geforderten Entgelte und Tarife, samt ihrer Berechnung zugrundeliegenden Daten und betriebswirtschaftlichen Annahmen; eine Beschreibung der angewendeten Vergütungssystematik.

Im Fall von Abs. 1 Nr. 2

Angaben, welche Möglichkeiten zur effizienten Nutzung der Kapazitäten genutzt wurden; ob und in welchen unterschiedlichen Verbreitungsstandards ein Programm verbreitet wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)