Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14
Beschwerde im Rahmen der Aufsicht

(1) Beschwerdeberechtigt sind Anbieter von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV, die

auf einer Medienplattform verbreitet werden, oder Zugang zu einer Medienplattform begehren, um Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV anzubieten oder zu vermarkten,

oder

von der Darstellung in Benutzeroberflächen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV selbst betroffen sind.

Beschwerdegegner können Anbieter von Medienplattformen nach § 2 Abs. 2 Nr. 19 MStV und Anbieter von Benutzeroberflächen nach § 2 Abs. 2 Nr. 20 MStV sein.

(2) Beschwerdeberechtigte nach Abs. 1 können bei der zuständigen Landesmedienanstalt schriftlich unter Angabe konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 80 bis 84 MStV oder der §§ 3 bis 6 und 10 dieser Satzung und unter Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts Beschwerde einlegen.

(3) Bei Einlegung der Beschwerde haben Berechtigte darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie auf eine Klärung der streitigen Position mit dem Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche hingewirkt haben.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt kann zunächst versuchen, unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hinzuwirken. In den Fällen des § 83 Abs. 3 MStV hat die zuständige Landesmedienanstalt vor dem Beschwerdeverfahren eine Mediation durchzuführen.

(5) Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt im Rahmen des mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) verabredeten Verfahrens (Verfahrensbeschreibung vom 20. April 2010) die Beschwerde an die BNetzA weiter, bei der das Verfahren geführt wird.

(6) Die Beschwerde ist an die Landemedienanstalt zu richten, bei der die Medienplattform oder Benutzeroberfläche angezeigt ist. Besteht zum Zeitpunkt der Beschwerde keine Anzeige, gilt für bundesweit ausgerichtete Angebote § 106 Abs. 1 MStV entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)