Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15
Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach § 87 MStV

(1) Wird ein Antrag auf Bescheinigung der Unbedenklichkeit nach § 87 Satz 1 MStV gestellt, so informiert die zuständige Landesmedienanstalt die Anbieter der nach § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 MStV privilegierten Angebote über die Einleitung des Verfahrens. Die Information kann auf elektronischem Weg erfolgen.

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt leitet den Antrag über die gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter. Die zuständige Landesmedienanstalt führt das Verfahren bis zur Entscheidungsreife.

(3) Während der Laufzeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung hat der Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche die zuständige Landesmedienanstalt über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, die auf der Medienplattform oder an der Benutzeroberfläche vorgenommen werden. Die zuständige Landesmedienanstalt prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)