Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16
Barrierefreiheit

Anbieter von Benutzeroberflächen und Anbieter von Medienplattformen sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen (§ 21 MStV).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)