Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 3).

 

§ 1 (Fn 2)
Höchstmiete

(1) Die Höchstmiete nach § 7 k Abs. 3 Nr. 2 EStG beträgt für Wohnungen im Sinne des § 7 k Abs. 2 EStG in Nordrhein-Westfalen ohne Betriebskosten nach § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109):

a) 7,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern,

b) 7,75 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden von 100 000 bis unter 500 000 Einwohnern,

c) 8,00 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden von 500 000 und mehr Einwohnern.

(2) Die Höchstmiete beträgt für Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1991 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind:

a) 9,40 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden der Mietenstufe 1,

b) 9,70 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden der Mietenstufe 2,

c) 10,00 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden der Mietenstufe 3,

d) 10,30 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat der Gemeinden der Mietenstufe 4,

e) 10,60 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden der Mietenstufe 5.

Die Mietenstufen der Gemeinden ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1991 (BGBl. I S. 1006).

(3) Die Miete für Wohnungen, für die erhöhte Absetzungen nach § 7 k EStG in Anspruch genommen werden, darf die üblichen Entgelte nicht übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 3 Jahren vereinbart worden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 224, geändert durch VO v. 5. 5. 1992 (GV. NW. S. 170); Artikel 96 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 3).

Fn 2

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 5. 5. 1992 (GV. NW. S. 170); in Kraft getreten am 22. Mai 1992.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 6. April 1990.

Fn 4

§ 3 neu gefasst durch Artikel 96 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.