Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Begriffsbestimmung, Datenarten

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Daten über Gifttierhaltungen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten.

(2) Informationen über angezeigte Haltungen (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 Gifttiergesetz) umfassen jeweils aktuelle

1. Angaben zur Haltungsperson:

a) Vor- und Familienname,

b) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Gemeinde des Wohnortes sowie

c) Telefonnummer,

2. Angaben zum Haltungsort: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Gemeinde des Haltungsortes sowie

3. Angaben zu den gehaltenen Tieren:

a) die jeweilige Anzahl der gehaltenen Schlangen, Skorpione und Spinnen sowie

b) Angaben zu den einzelnen Gifttieren, insbesondere deren Art und, soweit bekannt, Geschlecht sowie, soweit vorhanden, Fotos.

(3) Informationen über Mitteilungen über das Abhandenkommen von Tieren (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Gifttiergesetz) umfassen

1. die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten sowie

2. Angaben zu dem Abhandenkommen, insbesondere

a) die jeweilige Anzahl der abhandengekommenen Schlangen, Skorpione und Spinnen,

b) Angaben zu den einzelnen abhandengekommenen Gifttieren, insbesondere Art und Geschlecht und, soweit vorhanden, Fotos sowie

c) Ort, Datum und Uhrzeit des Abhandenkommens.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 653).