Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Automatisierte Datenübermittlung

(1) Für die Übermittlung der Daten über Gifttierhaltungen kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet und betrieben werden.

(2) Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung gemäß Absatz 1 verantwortlich.

(3) Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf schriftlichen Antrag durch das Landesamt erteilt. Anträge sind an das Landesamt zu richten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die abgerufenen Daten liegt bei der abrufenden Stelle. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(4) Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts (Kennwort) ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind zu protokollieren. Dabei werden der Benutzername sowie Datum und Uhrzeit des Abrufs und das Aktenzeichen protokolliert. Grundsätzlich erfolgt eine Löschung dieser Daten nach Ablauf von sechs Monaten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 653).